Die Verfassungsrichter haben die Bestimmung, wonach bei bestimmten Erwerben (zB Schenkung, Erbschaft) der (dreifache) Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, als verfassungswidrig aufgehoben.
Dies bedeutet, dass noch ausreichend Zeit ist, unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken auf Basis der bisherigen gesetzlichen Regelung durchzuführen. Der Gesetzgeber hat bereits kurz vor dem Jahreswechsel an Alternativen gebastelt, die sich an der neuen Regelung der Grundbucheintragungsgebühr orientieren. Leider ist zu erwarten, dass künftige Zuwendungen von Liegenschaften an bzw. durch Privatstiftungen auch bei der Grunderwerbsteuer am Verkehrswert bemessen werden.
Der VfGH hat dem Gesetzgeber aber eine relativ lange Frist – nämlich bis 31.5.2014 – zur Änderung des Gesetzes eingeräumt.